Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00, welche mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet werden, sowie die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden der Beklagten auferlegt. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 2‘100.00 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittel.] 6. [Mitteilung.]