Da die Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2015 erfolglos blieb, wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Klagebegründung angesetzt. Mit Klagebegründung vom 29. Juni 2015 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Am 12. Oktober 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen und es sei eventualiter auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Replik vom 3. Dezember 2015 und Duplik vom 15. Februar 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 29. August 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes: