1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2014 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstil (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2014) sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Kantonsgericht Schwyz 3