A. Die Klägerin lieferte und montierte in den von der Beklagten und der G.________ gemeinsam genutzten Büroräumlichkeiten in Freienbach eine Glastrennwand zum vereinbarten Preis von Fr. 12‘000.00. Das Angebot Nr. zzz der Klägerin vom 26. September 2011 wurde an die Beklagte adressiert (Vi-KB 5). Nachdem diese die Klägerin dazu aufgefordert hatte, die Adresse zu ändern, wurden die Auftragsbestätigung Nr. yyy der Klägerin vom 7. Oktober 2011 und die nachfolgenden Zahlungsaufforderungen an die G.________ adressiert (Vi-KB 6). Die Rechnung wurde von der G.________ nie beglichen.