{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Wie es sich darum verhält, bzw. ob die Klägerin bei Neukunden und einem Auftragsvolumen von über Fr. 10‘000.00 üblicherweise eine Anzahlung verlangt, ist umstritten (vgl. Replik vom 3. Dezember 2015, S. 8 N 4.4; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 13 N 11), kann aufgrund der aktuellen Beweislage aber nicht beurteilt werden. Denn zum einen\nwird in den AGB der Klägerin (Vi-KB 7) eine Anzahlungspflicht nicht ausdrücklich erwähnt. Zum anderen kann – entgegen dem Vorbringen der Beklagten\n(vgl. KG-act. 1, S. 20 N 3.5.3) – aus dem Umstand, dass die Klägerin mit Datum vom 7. Oktober 2011 der G.________ eine Auftragsbestätigung\nzukommen liess (Vi-KB 6), nicht zwingend geschlossen werden, die\nG.________ sei bloss als geänderte bzw. alternative Rechnungsadresse der\nBeklagten aufzufassen (vgl. E. 3.3c vorne), weshalb auch nicht gegenteilig\nangenommen werden kann, die G.________ sei Vertragspartnerin der\nKlägerin gewesen. Falls nötig, wird die Vorinstanz daher zu klären haben, in\nwelchen Fällen die Klägerin vom Besteller üblicherweise eine Anzahlung verlangt. Dabei wird sie entscheiden müssen, welche der von den Parteien offerierten Beweise – Befragung von K.________ als Zeuge sowie Befragung von\nE.________ als Partei oder dessen Beweisaussage (vgl. Replik vom 3. Dezember 2015, S. 8 N 4.4; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 13 N 11) – sie abzunehmen hat.\n\n4. Zusammenfassend steht fest, dass sich die Beklagte auf das Verfahren\nvor Bezirksgericht March nicht einliess (vgl. E. 1 vorne), aber gleichwohl auf\ndie Klage einzutreten ist (vgl. E. 2 vorne). Die Vorinstanz trat ebenfalls auf die\nKlage ein, wenn auch mit anderer Begründung (Einlassung der Beklagten auf\ndas Verfahren). Die Klägerin obsiegt somit im Berufungsverfahren hinsichtlich\nder Eintretensfrage. Im Weiteren ist der Hauptantrag der Beklagten (Abweisung der Klage) nicht spruchreif, sondern es ist in Gutheissung des beklagtischen Subsubeventualantrags das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom\n29. August 2016 aufzuheben sowie die Sache zur Durchführung des Beweis-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist\nauch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben.\n\nAus diesen Gründen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf pauschal\nFr. 2‘500.00 festzusetzen, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom\nKostenvorschuss der Beklagten von Fr. 2‘500.00 zu beziehen, weshalb die\nKlägerin zu verpflichten ist, der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘250.00 zu bezahlen. Daher sind die Parteientschädigungen für das\nBerufungsverfahren gegenseitig wettzuschlagen;-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Klage wird eingetreten.\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des\nEinzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. August 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden\nden Parteien je zur Hälfte bzw. zu je Fr. 1‘250.00 auferlegt. Sie werden\nvom geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Klägerin hat der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘250.00 zu bezahlen.\n\n4. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.\n\n5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nnach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen\nist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt 12‘000.00.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 13. September 2017 kau\n"}