{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 37\nRegeste:\nForderung aus Werkvertrag | übriges Vertragsrecht\n\na) Die Beklagte legt dar, weshalb die Klägerin aus den Umständen habe\nschliessen müssen, dass E.________ von der Beklagten die G.________ vertreten habe und es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den\nVertrag schliesse (vgl. KG-act. 1, S. 19-21 N 3.4.1 – 3.5.3). Die Klägerin bestreitet diese Vorbringen (vgl. KG-act. 7, S. 10-12 N 3.4 – 3.5).\n\nb) aa) Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher\nzu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt\noder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er\nden Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Das Handeln in fremdem Namen\nkann stillschweigend erfolgen, wenn der Dritte nach den Umständen auf das\nVertretungsverhältnis schliessen musste, was nach dem Vertrauensprinzip\nauszulegen ist (Zäch/Künzler, a.a.O., N 45 zu Art. 32 OR; Watter, a.a.O.,\nN 17 f. zu Art. 32 OR). Eine solche Auslegung kommt nur dann in Frage, wenn\nnach dem Wortlaut des Vertrages Zweifel bestehen, ob jemand diesen in ei-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\ngenem Namen oder als direkter Stellvertreter abschloss (Zäch/Künzler, a.a.O.,\nN 45 zu Art. 32 OR). Stillschweigendes Handeln für einen andern liegt etwa\nvor bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen (eines Verkaufsgeschäfts, eines Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebes, etc.) abgeschlossen werden,\noder bei Geschäften, bei denen die Korrespondenz auf den Namen des Vertretenen geführt wird oder bei denen Bestellungen, Rechnungen, Lieferungen\netc. an die Adresse des Vertretenen gesandt werden (Zäch/Künzler, a.a.O.,\nN 47 zu Art. 32 OR). Die (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung, in\nfremdem Namen zu handeln, muss spätestens bei Vertragsabschluss erfolgen, ansonsten liegt ein Eigengeschäft vor, es sei denn, dem Dritten sei es\ngleichgültig, mit wem er den Vertrag schliesse (Zäch/Künzler, a.a.O., N 54 zu\nArt. 32 OR).\n\nbb) Unbestritten ist, dass E.________ von der Beklagten sich bei der\nKlägerin telefonisch meldete, daraufhin K.________, Mitarbeiter der Klägerin,\ndie Büroräumlichkeiten in Freienbach im Beisein von E.________ aufsuchte\nund dort die Masse für die Glaswand aufnahm (vgl. E. 3.3c vorne). Umstritten\nist dagegen, ob die G.________ alleinige Mieterin der Büroräumlichkeiten war,\nin welche die Glastrennwand eingebaut wurde, und ob das von ihr und von\nder Beklagten benützte Büro mit der Firma „G.________“ beschriftet war. Für\nletzteres offeriert die Beklagte die Befragung von E.________ als Partei und\ndessen Beweisaussage sowie die Befragung von M.________ und\nI.________ als Zeugen (KG-act. 1, S. 19-21 N 3.4.3 und 3.6; KG-act. 7, S. 10\nN 3.4 und S. 12 N 3.6). Gestützt auf die aktuelle Beweislage steht somit nicht\nfest, dass die Klägerin allein aufgrund der Räumlichkeiten hätte schliessen\nmüssen, E.________ handle im Namen der G.________. Nicht relevant sind\ndie weiteren von der Klägerin behaupteten Umstände betr. deren Korrespondenz mit I.________ bzw. der G.________ und die seinerzeitige Gehörlosigkeit von E.________ bzw. die Nutzbringung einer Trennwand für E.________\n(vgl. KG-act. 1, S. 19 N 3.4.3 und S. 21 N 3.6; KG-act. 7, S. 12 f. N 3.6; KG-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nact. 9, S. 7 N 9), da insbesondere die stillschweigende Erklärung, in fremdem\nNamen zu handeln, spätestens bei Vertragsabschluss erfolgen muss. Ob\nnach dem Gesagten die Klägerin auf das von der Beklagten behauptete Vertragsverhältnis mit der G.________ schliessen musste, wird die Vorinstanz\nnach der Klärung der noch offenen Fragen, ob E.________ als Organ der Beklagten oder mit Vollmacht und im Namen der G.________ die Glastrennwand\nbei der Klägerin bestellte (vgl. E. 3.2 und 3.3 vorne), allenfalls noch zu prüfen\nhaben.\n\nc) aa) Die Gleichgültigkeit des Dritten bezieht sich auf den Vertreter und\nden Vertretenen, wobei beim Vertreter ein Vertretungswille vorliegen muss\n(Zäch/Künzler, a.a.O., N 90 zu Art. 32 OR; Watter, a.a.O., N 20 zu Art. 32\nOR). Gleichgültigkeit darf im Allgemeinen nur bei Bargeschäften, die Zug um\nZug abgewickelt werden, angenommen werden, oder dann, wenn der Gläubiger vollständig gesichert ist. Dies gilt insbesondere beim Kauf vertretbarer\nWaren wie bei Bargeschäften des Kleinhandels. Zurückhaltung mit der Annahme der Gleichgültigkeit ist immer dann geboten, wenn der Dritte seinem\nVertragspartner „Kredit“ einräumt oder wenn Vertragsabschluss und Erfüllung\nweit auseinander liegen (Zäch/Künzler, a.a.O., N 112 zu Art. 32 OR).\n\nbb) Die Klägerin bestreitet nicht, dass bei der Beklagten ein Vertretungswille\nbestand (vgl. KG-act. 1, S. 20 N 3.5.3; KG-act. 7, S. 11 f. N 3.5).\n\nUnbestritten ist, dass die Klägerin Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit der Beklagten hatte, da Letztere bereits früher ihre Kundin war (vgl. KG-act. 1, S. 20\nN 3.5.3). Wäre also die Beklagte Vertragspartei gewesen, hätte für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, sich hinsichtlich des Geschäfts bzw. der\nBezahlung der Kaufpreissumme von Fr. 12‘000.00 abzusichern. Wäre aber\ndie G.________ Vertragspartei gewesen, ist fraglich, ob für die Klägerin keine\nsolche Veranlassung bestanden hätte, zumal es sich vorliegend offenkundig\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}