{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 37\nRegeste:\nForderung aus Werkvertrag | übriges Vertragsrecht\n\nDas Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen oder von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafandrohung verpflichten (Art. 191 Abs. 1 ZPO und Art. 192 Abs. 1 ZPO). Diese Beweismittel sind vollwertig, d.h. sie sind im Verhältnis zu den anderen Beweismitteln nicht subsidiär (Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 4 zu\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nArt. 191 ZPO; Weibel/Walz, a.a.O., N 6 zu Art. 191/192 ZPO; Bühler, in\nHausheer/Walter, a.a.O., N 14 zu Art. 191 und Art. 192 ZPO; Müller, a.a.O., N\n32 zu Art. 191 ZPO). Daher entscheidet das Gericht nach Ermessen, in welchem Zeitpunkt des Beweisverfahrens die Parteibefragung oder die Beweisaussage abgenommen werden (Hafner, a.a.O., N 5 zu Art. 191 ZPO; Weibel/Walz, a.a.O., N 6 zu Art. 191/192 ZPO). Diese Beweismittel dienen der\nHerstellung eines prozessualen Gleichgewichts, wenn der Inhalt einer Vereinbarung bewiesen werden soll, an der auf der einen Seite ein als Zeuge einzuvernehmender Mitarbeiter einer Partei und auf der anderen Seite die Partei\nselber beteiligt war (Hafner, a.a.O., N 6 zu Art. 191 ZPO). Sie entsprechen\nallgemein da einem Bedürfnis, wo ausreichende andere Beweismittel fehlen,\nweil nur die Parteien die zu beweisenden Tatsachen kennen, was insbesondere bei streitigen mündlichen Vereinbarungen der Fall sein kann (Hafner,\na.a.O., N 7 zu Art. 191 ZPO; Weibel/Walz, a.a.O., N 4 zu Art. 191/192 ZPO;\nBühler, a.a.O., N 16a zu Art. 191 und 192 ZPO). Die Gleichstellung der Parteien gebietet es, beide Parteien zu den gleichen strittigen Tatsachen zu befragen (Hafner, a.a.O., N 8 zu Art. 191 ZPO; Weibel/Walz, a.a.O., N 8 zu Art.\n191/192 ZPO; Müller, a.a.O., N 37 zu Art. 191 ZPO). Die Frage, ob das Gericht auf die Beweismittel der Parteibefragung und/oder der Parteiaussage\nverzichten darf, ist nach den für eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung\ngeltenden Regeln zu beantworten (Bühler, a.a.O., N 65 zu Art. 191 und Art.\n192 ZPO).\n\ncc) Die Beklagte trug in der Klageantwort vom 12. Oktober 2015 vor, ebenfalls die Klägerin habe bestätigt, dass E.________ stets erklärt habe, im Namen und auf Rechnung der G.________ zu handeln. Die Beklagte offerierte\nfür diese Behauptung auch I.________ als Zeugen sowie die Parteibefragung\nund Beweisaussage von E.________ (S. 9 unten und S. 10 oben der Klageantwort; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 7 unten und S. 11 N 9). Zwar legte die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht dar, was E.________ gegenüber\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nder Klägerin hinsichtlich des Handelns im Namen und auf Rechnung der\nG.________ genau erklärt haben soll. Indessen kann heute nicht geschlossen\nwerden, die Beklagte vermöge mit den offerierten Personen überhaupt nichts\nzu beweisen. Die Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren in diesem\nZusammenhang denn auch keine ungenügende Substanziierung geltend.\nAusserdem offerierte sie für ihre Gegenbehauptung, die Beklagte habe sich\nihr gegenüber nie als Vertreterin der G.________ zu erkennen gegeben, ihre\nAngestellten K.________ und L.________ als Zeugen (Replik vom 3. Dezember 2015, S. 7 N 4.3). Vor diesem Hintergrund und der unklaren Beweislage\ndurfte die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahmen nicht schliessen, es bleibe unbewiesen, dass E.________ die Glastrennwand nicht im Namen der\nG.________ bestellt habe. Insoweit ist der Vor-instanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorzuwerfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass\nder Beweisofferte E.________ nicht jede Beweiseignung zum Voraus abgesprochen werden kann. Zwar ist E.________ das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten und verfügt über Einzelunterschrift (Vi-KB 11). Er hat\nalso nicht nur ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses, sondern ist\nfaktisch zur alleinigen Anfechtung des vorliegenden Entscheids legitimiert und\nverfügt somit auch über ein schutzwürdiges rechtliches und tatsächliches Interesse am Prozessausgang. Die Vorinstanz durfte daher von der Befragung\nvon E.________ als Zeugen absehen. Die Beklagte verlangte indessen auch\nnie dessen Zeugenbefragung, sondern lediglich dessen Parteibefragung und\nBeweisaussage (vgl. Klageantwort vom 12. Oktober 2015, S. 9 f.; Duplik vom\n15. Februar 2016, S. 7 f.). Die Abnahme dieser Beweisofferten durfte die Vorinstanz wegen der noch unklaren Beweislage nicht unterlassen.\n\n3.4. Die Vorinstanz gelangte des Weiteren zum Schluss, dass die Klägerin\nnicht auf das von der Beklagten behauptete Vertragsverhältnis mit der\nG.________ habe schliessen müssen und es sei der Klägerin nicht gleichgültig gewesen, mit wem sie den Vertrag schliesse. Zur Begründung führte die\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nVor-instanz im Wesentlichen aus, Herr E.________ sei ihr bereits von vorherigen Auftragsarbeiten bekannt gewesen, weshalb die Beklagte eine grössere\nGarantie für die Zahlungsfähigkeit geboten habe als die G.________. Die Klägerin und die Beklagte hätten in einem Vertrauensverhältnis gestanden, wofür\nebenfalls der der Beklagten gewährte Rabatt spreche. Auch habe E.________\nK.________ von der Klägerin anlässlich der Besichtigung der Örtlichkeiten\nempfangen und instruiert. Zwar seien die Büroräumlichkeiten von der\nG.________ und der Beklagten gemeinsam benützt worden. Doch sei die\nG.________ bzw. I.________ nie in Erscheinung getreten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin mitgeteilt habe, ob und in welchem\nVerhältnis die beiden Unternehmungen stünden. Für die Klägerin sei der Anschein entstanden, dass die Glastrennwand für die Benützung der Beklagten\nvorgesehen gewesen sei (angef. Urteil, E. 2.3 S. 8 f.).\n\n"}