{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Februar 2014 an die\nBeklagte mit dem Hinweis, dass sie nun bei ihr die Fr. 12‘000.00 für die\nTrennwand einfordern werde (Vi-KB 8). Erst nach dem dritten Rechnungsruf\nvom 21. Februar 2014 (vgl. Vi-BB 8) bzw. am 3. April 2014 stellte die Klägerin\nder Beklagten Rechnung für die Ganzglas-Anlage (Vi-KB 9). Die Klägerin\nversuchte also während mehr als zwei Jahren erfolglos, den Geldbetrag für\ndie Glastrennwand bei der G.________ einzukassieren und wandte sich erst\nan die Beklagte, als ihr klar wurde, dass sie von der G.________ keine\nZahlung mehr erhalten würde. Dieses Verhalten der Klägerin stellt ein Indiz\ndafür dar, dass sie spätestens im April 2012 selber glaubte, den Vertrag mit\nder G.________ abgeschlossen zu haben bzw. diese nicht nur als geänderte\nbzw. alternative Rechnungsadresse der Beklagten auffasste. Denn im Wissen\num ein Handeln von E.________ als Organ der Beklagten hätte sich die\nKlägerin wohl viel früher an die Beklagte gehalten. Indessen ist zu beachten,\ndass der Zeitpunkt des allfälligen Geschäftsabschlusses grundsätzlich\nmassgebend ist zur Beurteilung, ob die Klägerin schloss oder hätte schliessen\nmüssen, E.________ handle für die G.________.\n\nNach dem Gesagten erscheint der Schluss der Vorinstanz, es sei ein Vertrag\nzwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen, nicht als\nzwingend.\n\nd) Die Vorinstanz nahm die von den Prozessparteien hinsichtlich der strittigen Frage, ob E.________ den Vertrag mit der Klägerin im Namen der\nG.________ abgeschlossen habe, offerierten Beweise nicht ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, den Aussagen der Angestellten der Klägerin könne kein grösseres Gewicht beigemessen werden als der Aussage\nvon E.________. Daher würden sich diese Aussagen beweismässig gegenseitig neutralisieren, weshalb von deren Befragung abgesehen werden könne.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nAuf die Zeugenbefragung von I.________ und J.________ werde verzichtet,\nda selbst die Beklagte nicht geltend mache, dass diese Zeugen das angebliche Telefongespräch vollständig mitbekommen hätten und diese somit bezüglich der mitgeteilten Adressänderung bzw. der allfälligen Mitteilung des Handelns in fremdem Namen nichts bezeugen könnten (angef. Urteil, E. 2 S. 7\nAbs. 2).\n\naa) Die Beklagte bringt vor, da die Vorinstanz das Handeln der Beklagten in\nfremdem Namen verneint habe, ohne die von ihr offerierten Beweise abzunehmen, sei ihr Anspruch auf Beweisführung und somit ihr rechtliches Gehör\nverletzt worden (KG-act. 1, S. 25-27 N 6.1-6.4.2).\n\nDie Klägerin wendet ein, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung\nauf die Abnahme der offerierten Beweise verzichten dürfen. Zum einen sei\nevident, dass E.________, der einzige Verwaltungsrat der Beklagten, die Ausführungen der Beklagten in deren Rechtsschriften bestätigen würde. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern I.________ und J.________ das Handeln\nvon E.________ in fremdem Namen bzw. für die G.________ bestätigen\nkönnten, zumal die Beklagte solches gar nicht behauptet habe (KG-act. 7,\nS. 15 f. N 6.1-6.3).\n\nbb) Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör\nverleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre\nRechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen\nBeweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen\nbetreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Der bundesrechtliche\nBeweisführungsanspruch schliesst freilich die vorweggenommene\nBeweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von\nbeantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von\nvornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen\nKantonsgericht Schwyz 22\n\noder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat\nund davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen\nBeweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGer, Urteil 5_423/2014\nvom 5. November 2014 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nAuch die fehlende Glaubwürdigkeit einer Person schliesst deren\nZeugenbefragung generell nicht aus. Ebenso wenig ist eine Person vom\nZeugnis ausgeschlossen, wenn sie ein eigenes Interesse am Ausgang des\nVerfahrens hat (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\na.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N\n8 und 12 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, in Hausheer/Walter, Berner Kommentar,\nBand II, 2012, N 5 zu Art. 169 ZPO). Ein Zeuge darf daher durchaus befangen\nund parteiisch sein. Erst auf dem Weg der Beweiswürdigung wird sich das\nGericht mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinanderzusetzen haben\n(Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, a.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO).\nVon der Zeugenbefragung ausgeschlossen ist dagegen, wer ein\nschutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Prozessausgang\nhat und somit zur Anfechtung des Urteils legitimiert ist (Weibel/Walz, a.a.O., N\n6 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, a.a.O., N 2 zu Art. 169 ZPO). Solche Personen\nunterstehen der Parteibefragung und der Beweisaussage (Rütschi, a.a.O., N 3\nzu Art. 169 ZPO). Art. 159 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass, wenn eine\njuristische Person Partei ist, ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei\nbehandelt werden.\n\n"}