{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 37\nRegeste:\nForderung aus Werkvertrag | übriges Vertragsrecht\n\nc) Unbestritten ist, dass E.________ von der Beklagten sich bei der\nKlägerin telefonisch meldete, daraufhin K.________, Mitarbeiter der Klägerin,\ndie Büroräumlichkeiten in Freienbach im Beisein von E.________ aufsuchte\nund dort die Masse für die Glaswand aufnahm. Sodann offerierte die Klägerin\nder Beklagten mit Datum vom 26. September 2011 unter dem Titel „Angebot\nNr.: zzz“ eine Ganzglas-Anlage zum Gesamtbetrag von Fr. 13‘020.25 (Vi-KB\n5). Folgende Einträge dieses Angebots wurden später handschriftlich\ndurchgestrichen und wie folgt abgeändert: „Angebot Nr. zzz“ wurde ersetzt\ndurch „Bestellung 7.10.11“, die Adresse der Beklagten wurde abgeändert in\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n„G.________, F.________str. ttt, P.________ (Ort)“ und der Betrag\n„Fr. 13‘020.25“ wurde ersetzt durch „Fr. 12‘000.00“ (Vi-KB 5). Die\nKundennummer lautete jeweils „vvv“ und als „I/Referenz“ wurde „E.________“\n(von der Beklagten) aufgeführt (Vi-KB 5). Mit Datum vom 7. Oktober 2011\nliess die Klägerin der G.________ unter der Kundennummer „uuu“ eine\nAuftragsbestätigung mit der Überschrift „Auftrag Nr.: yyy“ zu einem\nGesamtpreis von Fr. 12‘000.05 zukommen, wobei als „I/Referenz“ wiederum\n„E.________“ erwähnt wurde (Vi-KB 6). Entgegen den Ausführungen der\nVorinstanz und des Einwands der Klägerin kann aus der Auftragsbestätigung\nvom 7. Oktober 2011 nicht zwingend geschlossen werden, die G.________\nsei bloss als geänderte bzw. alternative Rechnungsadresse der Beklagten\naufzufassen. Ausserdem ist zwischen den Prozessparteien umstritten, ob es\nim heutigen Geschäftsverkehr, wie die Klägerin behauptet, üblich ist, eine\nandere Rechnungsadresse anzugeben (KG-act. 7, S. 8 N b), was die Beklagte\nbestreitet und hierfür ein Gutachten offeriert (KG-act. 1, S. 27 N 6.5).\n\nIn der Auftragsbestätigung vom 7. Oktober 2011 (Vi-KB 6) wird nicht mehr die\nKundennummer des Angebotes Nr. zzz vom 26. September 2011 (vvv),\nsondern eine neue Kundennummer (uuu) aufgeführt. Entgegen dem\nVorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 16 unten) kann daraus im\naktuellen Stand des Beweisverfahrens nicht gefolgert werden, es sei\nbewiesen, dass die Klägerin Kenntnis vom Handeln von E.________ in\nfremdem Namen bzw. für die G.________ gehabt habe. Denn die Klägerin\nträgt dagegen vor, das von ihr verwendete Computerprogramm für die\nErfassung von Aufträgen, Offerten, Rechnungen etc. weise jeder Adresse\nautomatisch eine Kundennummer zu und offeriert hierfür L.________ als\nZeugin (KG-act. 7, S. 9 f. N e), was von der Beklagten als unglaubhaft\nbestritten wird und wofür sie ein Gutachten offeriert (KG-act. 9, S. 6 N 7).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nDie Klägerin behauptet, bei Vertragsabschluss mit der G.________ hätte sie\neine Anzahlung verlangt, wie sie dies bei Neukunden und einem\nAuftragsvolumen von mehr als Fr. 10‘000.00 üblicherweise tue. Da die\nBeklagte aber bereits ihre Kundin gewesen sei, habe sie auf eine Anzahlung\nverzichtet. Zum Beweis offeriert die Klägerin ihren Mitarbeiter K.________\n(KG-act. 7, S. 9 N 3.3d). Die Beklagte bestreitet dies, da in den AGB der\nKlägerin eine solche Anzahlungspflicht nicht erwähnt werde (KG-act. 9, S. 6 N\n7). Wie es sich darum verhält, kann aufgrund der aktuellen Beweislage nicht\nfestgestellt werden.\n\nE.________ wurde nicht nur in der Offerte vom 26. September 2011 (Vi-KB 5),\nsondern auch in der Auftragsbestätigung vom 7. Oktober 2011 (Vi-KB 6) als\nReferenz aufgeführt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stellt dieser\nUmstand indessen kein Indiz für ein Handeln als Organ der Beklagten dar, da\nbei Angabe einer Person als Referenz diese Person Auskunft (über\njemanden) erteilen kann (www.duden.de/rechtschreibung/Referenz), es\nausserdem der Logik entspricht, dass E.________ auch in der\nAuftragsbestätigung vom 7. Oktober 2011 weiterhin als Ansprechperson\naufgeführt wird, nachdem er bereits in der Offerte als Referenz erwähnt wurde\nund I.________ unbestrittenermassen häufig auslandabwesend war (vgl. KGact. 1, S. 5 N 1.4; KG-act. 7, S. 3 N 1.3).\n\nDie Klägerin stellte der G.________ Rechnung für die eingebaute\nGlastrennwand und mahnte sie am 26. April 2012 und 27. Juni 2012 (Vi-BB 4\nund 5). Der Mahnung vom 27. Juni 2012 kann folgender handschriftlicher\nVermerk entnommen werden: „Sehr geehrter Herr I.________ Seit dem\n12.6.12 habe ich nichts mehr von Ihnen gehört. Sie wollten mich betr. Zahlung\ninformieren! Ich bitte Sie in den nächsten Tagen die Rg. zu begleichen. Danke\nund Gruss L.________“ (Vi-BB 5). L.________ von der Klägerin war also im\nJuni 2012 wiederholt in Kontakt mit I.________. Erst nach zweimaligem\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n"}