{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Grundsätzlich bedarf die Bevollmächtigung zu ihrer Wirksamkeit\nkeiner besonderen Form und kann daher auch stillschweigend, insbesondere\ndurch konkludentes Verhalten, erklärt werden. Eine stillschweigende\nBevollmächtigung wird oft schon aufgrund des objektiven Sachverhalts bejaht.\nSo wird namentlich angenommen, dass, wer es wissentlich geschehen lässt,\ndass ein anderer sich als sein Vertreter benimmt, diesem damit die Vollmacht\nerteilt (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., S. 343 N 1347 f.).\n\nc) Die Klägerin behauptet zu Recht nicht, dass es sich beim Vorbringen der\nBeklagten und den betreffenden Beweismitteln um Noven handelt (vgl.\nKlageantwort vom 12. Oktober 2015, S. 9 f. N 4.1 und 4.2), weshalb letztere\ndamit gehört werden kann. Es steht nicht fest, dass I.________ E.________\n(ausdrücklich oder stillschweigend) ermächtigte, bei der Klägerin eine\nGlaswand zu bestellen. Ohne Abnahme der von der Beklagten offerierten\nZeugen I.________ und J.________ (vgl. Klageantwort vom 12. Oktober 2015\n(S. 9 N 4.1) darf indessen nicht vom Gegenteil ausgegangen werden. Daher\nist das angefochtene Urteil des Einzelrichters der March vom 29. August 2016\naufzuheben sowie zur Durchführung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, da auch nicht feststeht, dass\nE.________ von der Beklagten als Organ der Beklagten bzw. nicht im Namen\nder G.________ handelte (vgl. E. 3.3c und 3.3d hinten). Es kann im jetzigen\nZeitpunkt somit offen bleiben, ob die G.________ ein allfälliges Handeln von\nE.________ von der Beklagten ohne Vertretungsmacht nachträglich\ngenehmigte wie dies die Beklagte behauptet und was von der Klägerin\nbestritten wird (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. N 3.2.2; KG-act. 7, S. 7 N 3.2c). Die\nVorinstanz wird dies zu prüfen haben, falls E.________ ohne\nVertretungsmacht der G.________ gehandelt hätte.\n\n3.3 Die Vorinstanz kam, ohne einen Beweis abzunehmen, zum Schluss, aus\nder Offerte vom 26. September 2011 ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nim Zeitpunkt der Erstellung der Offerte davon ausgegangen sei, die Beklagte\nsei Vertragspartei. Die Beklagte vermöge nicht nachzuweisen, dass sie der\nKlägerin vor Zustandekommen des Konsenses über die Bestellung einer\nGlaswand zum Preis von Fr. 12‘000.00 das Handeln in fremdem Namen\nkundgetan habe. Die Beklagte habe die Klägerin erst im Nachhinein dazu\naufgefordert, die Rechnung auf die G.________ auszustellen, zumal es im\nheutigen Geschäftsverkehr üblich sei, eine andere Rechnungsadresse\nanzugeben. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sämtliche spätere\nDokumente auf die G.________ gelautet hätten und die Klägerin vorerst\nversucht habe, den Rechnungsbetrag bei der G.________ einzutreiben\n(angef. Urteil, E. 2.3 S. 6-8).\n\na) Die Beklagte bringt vor, ihr E.________ habe gegenüber der Klägerin\nvor, bei und nach Vertragsabschluss ausdrücklich erklärt, dass er in fremdem\nNamen handle. Sie legt dar, weshalb sich dies aus dem Faxschreiben und aus\nder Offerte Nr. zzz der Klägerin vom 26. September 2011 ergebe. Dass die\nKlägerin die Mitteilung von E.________ von der Beklagten nicht bloss als\nÄnderung der Rechnungsadresse bzw. Zahlungsmodalitäten aufgefasst habe,\nergebe sich auch aus den übrigen Dokumenten. Darin sei nicht mehr die im\nFaxschreiben und in der Offerte vom 26. September 2011 erwähnte\nKundennummer vvv, sondern eine neue Kundennummer (uuu) verwendet\nworden. Allein die Angabe von E.________ als Referenz stelle jedenfalls kein\nIndiz für ein Eigengeschäft der Beklagten dar. Ausserdem habe die Klägerin\nwährend über zwei Jahren erfolglos versucht, den Werklohn bei der\nG.________ einzukassieren, bevor sie – als ihr klar geworden sei, dass von\nder G.________ keine Zahlung mehr zu erwarten sei – sich an die Beklagte\ngewandt habe (KG-act. 1, S. 13-18).\n\nDie Klägerin wendet ein, E.________ habe sich ihr gegenüber nie als\nVertreterin der G.________ zu erkennen gegeben. E.________ habe ihr\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nlediglich mitgeteilt, sie solle im Sinne einer Anpassung der\nRechnungsadresse/Zahlungsmodalität die Auftragsbestätigung/Rechnung auf\ndie G.________ umschreiben. Eine solche alternative Rechnungsadresse sei\nim heutigen Geschäftsverkehr üblich. Nicht ersichtlich sei, weshalb ihre\nInkassobemühungen gegenüber der G.________ einen Zusammenhang mit\nder Kundgabe des Handelns in fremdem Namen haben sollen. Ihre unrichtige\nVorgehensweise sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beklagte die\nG.________ als Rechnungsadresse angegeben habe (KG-act. 7, S. 8-10 Ziff.\n3.3).\n\nb) Handeln in fremdem Namen liegt vor, wenn der Vertreter (bis) zum\nZeitpunkt des Geschäftsabschlusses dem Dritten (ausdrücklich oder\nstillschweigend) erklärt, er handle (mit Wirkung) für einen anderen. Dabei\nkann die “andere Person“ ausdrücklich oder stillschweigend benannt oder auf\nandere Weise bestimmt sein. Entscheidend ist, dass (ausdrücklich oder\nstillschweigend) aufgezeigt wird, ein Vertretungsgeschäft bzw. keine\nEigengeschäft abzuschliessen (Zäch/Künzler, a.a.O., N 28 zu Art. 32 OR;\nWatter, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n2015, N 16 zu Art. 32 OR; vgl. auch BGE 126 III 59 E. 1b S. 64 = Pra 89 Nr.\n117; BGE 120 II 202 f.).\n\n"}