{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zwar ist die Gerichtsstandsklausel entgegen der älteren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 109 Ia 55 E. 3a S. 57;\nBGE 104 Ia 278 E. 3 S. 279; Pra 86, 1997, Nr. 164 E. 1b; BGE 118 Ia 294\nE. 2a S. 297 = Pra 82, 1993, Nr. 230; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger,\na.a.O., S. 278 N 1140a) in den AGB der Klägerin weder an gut sichtbarer Stelle angebracht noch drucktechnisch besonders hervorgehoben. Indessen waren Angebot und Auftragsbestätigung jeweils an E.________ gerichtet. Er ist\nunbestrittenermassen einziger Verwaltungsrat der Beklagten, einer im Bereich\nder luft- und wärmetechnischen Industrie tätigen Unternehmung (KG-act. 1,\nS. 4 Ziff. 1.2; KG-act. 7, S. 3 Ziff. 1.2). E.________ war der Klägerin bereits\nvor Abschluss des strittigen Vertrags durch eine getätigte Bestellung bekannt\n(angef. Urteil, E. 2.3 S. 8 Abs. 4; KG-act. 1, S. 20 f. Ziff. 3.5.3 und 3.6 unten).\nInsoweit steht fest, dass E.________ von der Beklagten über Erfahrung in\ngeschäftlichen Dingen und über rechtliche Grundkenntnisse verfügt. Daher\nkann von E.________ grundsätzlich vernünftigerweise gefordert werden, dass\ner die AGB sorgfältig prüft und eine ihm nicht genehme Gerichtsstandsklausel\ngegebenenfalls ablehnt, auch wenn die AGB dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nicht beilagen, so aber doch problemlos auf der betreffenden\nHomepage unter „Download“ heruntergeladen werden konnten (vgl. BGE 118\nIa 294 E. 2a S. 297; BGE 104 Ia278 E. 3 S. 280 f.; BGE 98 Ia 314 E. 5a). Die\nKlägerin durfte in guten Treuen davon ausgehen, die Beklagte habe von der\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nvorformulierten Gerichtsstandsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihr\nin richtiger Erkenntnis ihres Inhalts zugestimmt (vgl. BGE 118 Ia 294 E. 2a\nS. 297 = Pra 82, 1993, Nr. 230; BGer, Urteil 4C.282/2003 vom 15. Dezember\n2003 E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung;\nBGE 109 Ia 55 E. 3a S. 57; BGE 104 Ia 278 E. 3 S. 279; Pra 86, 1997,\nNr. 164 E. 1b; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., S. 278 N 1140).\n\nd) Vereinbarten die Klägerin und E.________ übereinstimmend den Bezirk\nMarch als Gerichtsstand, ist nachfolgend in materieller Hinsicht zu prüfen, ob\nE.________ den Vertrag als Organ der Beklagten oder als Vertreter der\nG.________ schloss.\n\n3. Nach Auffassung der Vorinstanz konnte die Beklagte nicht nachweisen,\nin fremdem Namen gehandelt zu haben. Die Klägerin habe nach Treu und\nGlauben nicht erkennen müssen, dass die Beklagte in fremdem Namen gehandelt habe. Es sei der Klägerin nicht gleichgültig gewesen, mit wem sie den\nVertrag geschlossen habe. Daher sei die Vertragswirkung bei der Beklagten\nselbst eingetreten. Eine weitere Prüfung der Vertretungsvollmacht erübrige\nsich somit (vgl. angef. Urteil, E. 2 S. 4-9).\n\n3.1 a) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz gehe von einer falschen Beweislast aus. Handeln in fremdem Namen stelle eine rechtsbegründende Tatsache dar und sei im Bestreitungsfall daher von demjenigen nachzuweisen,\nder daraus Rechte ableite, also von der Klägerin. Diese müsse beweisen,\ndass die Beklagte ein Eigengeschäft vorgenommen habe (KG-act. 1, S. 8 f.\nN 2).\n\nDie Klägerin wendet ein, die Beklagte berufe sich in ihrer Argumentation auf\neine Minderheitsmeinung von Zäch/Künzler. Nach der herrschenden Lehre sei\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nzu vermuten, dass ein Geschäft in eigenem Namen vorgenommen werde\n(KG-act. 7, S. 5 f. N 2).\n\nb) Unbestritten ist, dass E.________ den Vertrag abschloss, und zwar\nnicht in eigenem Namen. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob ein Eigengeschäft (von E.________) vorliegt, sondern ob dieser als Organ der Beklagten\noder als Vertreter der G.________ handelte. Somit vermag vorliegend die gesetzliche Vermutung eines Eigengeschäft nicht zu greifen, ansonsten unterstellt werden müsste, dass E.________ als Organ der Beklagten handelte,\nwas aber gerade strittig ist.\n\n3.2 a) Die Beklagte bringt vor, eine Vertretungswirkung nach Art. 32 Abs. 1\nOR setze unter anderem Vertretungsmacht des Vertreters voraus. I.________\nvon der G.________ habe ihren E.________ direkt und auch stillschweigend\nbeauftragt, die Glaswand bei der Klägerin im Namen und auf Rechnung der\nG.________ zu bestellen. Zum Beweis offeriert die Beklagte die Befragung\nvon E.________ als Partei und dessen Beweisaussage sowie die Befragung\nvon I.________ und J.________ als Zeugen (KG-act. 1, S. 10 f. N 3.1 und\n3.2.1). Dass die Beklagte mit Vertretungsmacht gehandelt habe, werde auch\nvon der Vorinstanz nicht in Frage gestellt (KG-act. 1, S. 12 N 3.2.3).\n\nDie Klägerin bestreitet das Vorliegen einer ausdrücklichen oder auch\nstillschweigenden Vertretungsmacht. J.________ könne keine Aussagen zu\neinem angeblichen Vertretungsverhältnis machen. Die Vorinstanz habe das\nVorliegen einer Vertretungsmacht nicht bejaht, sondern lediglich nicht geprüft,\nda sie bereits das Handeln in fremdem Namen verneint habe (KG-act. 7,\nS. 6 f. N 3.2a, b und d).\n\nb) Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht des Vertreters, mit Wirkung für\nden Vertretenen zu handeln (Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2014, N 2 zu\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}