{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 37\nRegeste:\nForderung aus Werkvertrag | übriges Vertragsrecht\n\nDie Unzuständigkeitseinrede des Beklagten muss hauptsächlich und unbedingt erhoben werden, braucht aber nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern\nkann sich auch aus den Umständen ergeben. Die Äusserung zur Sache führt\ndann nicht zu einer Einlassung, wenn sie subsidiär erfolgt und der Beklagte\nprimär die Unzuständigkeitseinrede geltend macht, sog. hilfsweise Einlassung\n(Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 18 ZPO;\nBerger, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band I, 2012, N 35 zu\nArt. 18 ZPO). Einlassung liegt vor, wenn der Beklagte mündlich oder schriftlich\nzur Klage materiell Stellung nimmt, ohne zuvor oder zumindest gleichzeitig die\nUnzuständigkeitseinrede zu erheben (Berger, a.a.O., N 24 zu Art. 18 ZPO;\nInfanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, 2017, N 10 zu Art. 18 ZPO, jeweils mit Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung). Durch vorbehaltslose Einlassung wird\ndas angerufene (und eigentlich unzuständige) Gericht örtlich zuständig (Infanger, a.a.O., N 12 zu Art. 18 ZPO; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., N 15 zu\nArt. 18 ZPO; Berger, a.a.O., N 37 zu Art. 18 ZPO), weshalb eine von den Parteien ursprünglich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung aufgehoben wird\n(Berger, a.a.O., N 38 zu Art. 18 ZPO).\n\nbb) Die Klägerin reichte dem Bezirksgericht am 13. April 2015 eine „vereinfachte Klageschrift“ ein, die keine Begründung enthielt. Am 15. April 2015\nstellte die Vorinstanz diese Klageschrift der Beklagten zu (Vi-act. 2), lud die\nParteien aber - entgegen Art. 245 Abs. 1 ZPO - nicht zugleich zur Verhandlung vor, bei welcher die Klägerin ihre Klage hätte begründen und die Beklagte diese hätte beantworten können, worauf Replik und Duplik gefolgt wären,\nalles in mündlicher Form (vgl. Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O.,\nN 13 zu Art. 245 ZPO). Stattdessen fand auf Vorladung der Vorinstanz am\n27. Mai 2015 bloss eine Einigungsverhandlung statt (vgl. Vi-act. 5). Ähnlich\nwie im Schlichtungsverfahren ist hier eine Einlassung, abgesehen von einer\nausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung, nur mit grosser Zurückhaltung an-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nzunehmen, da die Schlichtungsverhandlung sonst ihres Sinngehalts entleert\nwürde. Über die Einigungsverhandlung wurde kein Protokoll erstellt, weshalb\nder Beweis der Einlassung nicht erbracht werden kann. Bleibt anlässlich der\nEinigungsverhandlung vom 27. Mai 2015 eine Einlassung der Beklagten in\ndas vorinstanzliche Verfahren unbewiesen, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte\nin der Klageantwort vom 12. Oktober 2015 auf das Verfahren einliess.\n\ncc) Zwar beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 12. Oktober 2015\ngrundsätzlich Abweisung der Klage und lediglich eventualiter Nichteintreten\nauf die Klage. Auch nahm die Beklagte ausführlich materiell Stellung zur Klage. Indessen erhob die Beklagte gleichzeitig auch die Unzuständigkeitseinrede, und zwar bereits zu Beginn, indem sie im formellen Teil ausführte, die\nKlägerin klage nicht am allgemeinen Gerichtsstand, sondern berufe sich auf\neine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB. Damit behaupte die Klägerin\nzum einen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden und dass die\nBeklagte die AGB anerkannt habe. Da die Frage, ob zwischen den Parteien\nein Vertrag bestanden habe, als eine doppelrelevante Tatsache aufzufassen\nsei, werde sie nur bei der Begründetheit (der materiellen Klage) geprüft, bei\nder Beurteilung der Zuständigkeit aber als wahr unterstellt, weshalb sich die\nBeklagte dagegen nicht zur Wehr setzen könne (Klageantwort, S. 2). Sodann\nbestritt die Beklagte im materiellen Teil unter anderem, dass zwischen den\nParteien ein Vertrag bestanden habe (S. 7 f. Ziff. 2), da E.________ von der\nBeklagten für die G.________ gehandelt habe. Daher sei die Klage abzuweisen (Klageantwort, S. 9-11 Ziff. 4). Selbst wenn zwischen den Parteien ein\nVertrag zustande gekommen wäre, hätte die Beklagte die AGB der Beklagten\nnie (global) übernommen und hätten diese für die Beklagte keine Geltung.\nDaher bestünde zwischen den Parteien auch keine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagte habe sich auf das vorliegende Verfahren auch nicht eingelassen. Falls das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, dass zwischen den\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nParteien ein Vertrag bestehe, so sei auf die Klage eventualiter mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Klageantwort, S. 12 Ziff. 5).\n\nNach dem Gesagten steht zwar fest, dass sich die Beklagte auch materiell zur\nSache, nämlich zum Vorliegen eines Vertrages zwischen den Parteien äusserte, und primär Abweisung der Klage bzw. nur subsidiär Nichteintreten auf die\nKlage beantragte. Die Frage über den Bestand eines Vertrages war aber nach\nAnsicht der Beklagten eine doppelrelevante Tatsache. Für den Fall, dass ein\nVertrag zwischen den Prozessparteien bestünde, erachtet die Beklagte die\nGerichtsstandsvereinbarung zufolge Nichtübernahme der AGB gleichwohl als\nnicht anwendbar. Die Beklagte hielt ausdrücklich ihre Nichteinlassung auf das\nvorliegende Verfahren fest. Sie wollte sich also trotz ihrer materiellen Äusserungen bewusst nicht auf das vorinstanzliche Verfahren einlassen und beantragte deshalb, wenngleich auch nur eventualiter, Nichteintreten auf die Klage\nwegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, die Beklagte habe sich in der Klageantwort bzw. im vorinstanzlichen Verfahren auf das vorinstanzlichen Verfahren eingelassen.\n\n"}