{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Oktober 2015 lediglich eventualiter die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht. Da die Einrede der Unzuständigkeit weder\nbedingungsfrei noch hauptsächlich angerufen worden sei, habe sich die Beklagte gemäss Art. 18 ZPO auf das Verfahren eingelassen. Daher sei auf die\nKlage vom 13. April 2015 einzutreten, ohne prüfen zu müssen, ob die Beklagte die AGB der Klägerin global übernommen habe (angef. Urteil, E. 1 S. 3).\n\na) Die Beklagte bestreitet dies und bringt vor, die Klägerin berufe sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB. Dies setze voraus, dass zwischen den Parteien\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nein Vertrag zustande gekommen sei und dass die Beklagte die AGB anerkannt habe. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren beides bestritten. Bei der Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden habe,\nhandle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die bei der Prüfung der\nörtlichen Zuständigkeit durch das Gericht als wahr unterstellt werde. Daher\nmüsse das Gericht vorerst prüfen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei. Nur wenn dies zu verneinen und die Klage abzuweisen\nsei, sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung zu überprüfen. Aus diesen Gründen genüge der Eventualantrag des Nichteintretens. Eine Einlassung\nliege nicht vor. Daher hätte die Vorinstanz den beklagtischen Antrag auf\nNichteintreten prüfen müssen, was sie aber nicht getan habe (KG-act. 1,\nS. 22 f. Ziff. 4). Bestehe kein Vertrag, könnten die AGB gar nicht gelten (KGact. 9, S. 7 Ziff. 10).\n\nDie Klägerin wendet ein, die Beklagte habe sich durch ihre vorbehaltlosen\nÄusserungen zur Sache anlässlich der Einigungsverhandlung vom 27. Mai\n2015 sowie mit Klageantwort vom 12. Oktober 2015 auf das vorinstanzliche\nVerfahren eingelassen. Die Frage der gültigen Vereinbarung der AGB sei eine\neinfach relevante Tatsache, da sie lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit\nder Klage habe, mit der materiellen Begründetheit der Angelegenheit aber\nnichts zu tun habe. Diese Tatsache sei im Rahmen der Eintretensprüfung zu\nbeurteilen. Da die Beklagte den Nichteintretensantrag bloss eventualiter bzw.\nnicht im Hauptstandpunkt gestellt habe, habe sie sich auf das Verfahren eingelassen (KG-act. 7, S. 13 f. Ziff. 4). Die Beklagte bestreitet dies und hält an\nihren Ausführungen fest (KG-act. 9, S. 7 Ziff. 10).\n\nb) aa) Tatsachen sind einfach relevant, wenn sie nur für die Beurteilung\neiner Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Bedeutung sind. Sie sind im\nRahmen der Eintretensprüfung zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei\nbestritten werden. Doppelrelevante Tatsachen sind indessen solche, die sowohl für die Zulässigkeit einer Klage als auch für deren materielle Begründet-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nheit relevant sind. Auch wenn solche Tatsachen bestritten werden, sind sie für\ndie Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der\nZulässigkeitsprüfung grundsätzlich unbeachtlich (BGer, Urteil 4A_95/2015\nvom 22. September 2015 E. 2.2.3.1; vgl. teilweise auch BGE 137 III 32\nE. 2.4.1 S. 35).\n\nbb) Die Klägerin beruft sich für die Zuständigkeit der Vorinstanz auf die\nAGB, wonach sich der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der Lieferantin\nbefindet (Vi-KB 7, Ziff. 12). Ohne diese Gerichtsstandsvereinbarung wäre die\nVorinstanz nicht zuständig, da die Beklagte in N.________, Kanton Zürich,\nihren Sitz hat. Ob die AGB anzuwenden sind oder nicht, ist einzig für die Frage der Zulässigkeit der Klage bzw. der Zuständigkeit der Vorinstanz relevant\nbzw. nicht auch für die materielle Prüfung des eingeklagten Anspruchs. Deshalb kann die Frage der Globalübernahme der AGB unabhängig davon geprüft werden, mit wem die Klägerin den Vertrag abschloss. Somit kann und\nmuss die Globalübernahme der AGB im Rahmen der Eintretensfrage beurteilt\nwerden (vgl. E. 2 hinten), da der Beweis einer Einlassung der Beklagten auf\ndas Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March nicht erbracht\nwerden kann (vgl. E. 1c nachfolgend).\n\nc) aa) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene\nGericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden\nZuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO). „Einlassung“ ist der Verzicht\nauf den gesetzlichen oder ausschliesslich prorogierten Gerichtsstand durch\nkonkludentes Handeln in einem bereits hängigen Prozess und erscheint dergestalt als Sonderform einer Gerichtsstandsvereinbarung. Die Einlassung erfolgt durch die unzweideutige Bekundung der Beklagtenseite, vor dem angerufenen Gericht zur Hauptsache zu verhandeln (BGE 123 III 35 E. 3b S. 45 f.).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}