{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3ca40883900938e3c8bbe5b64ab0bb5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-37_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_37_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2239967f561c9227d1a3a96ae41a3ef9e9271220c8d846d8ae275df6e899fea329d04764b5d67c19ad4bed6e22eb0e4bbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_37", "Checksum": "c744a9403a784dd508a5685554080cb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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September 2017\nZK1 2016 37\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nBeklagte und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nKlägerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________\n\nbetreffend Forderung aus Werkvertrag\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n29. August 2016, ZEV 2015 19);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Die Klägerin lieferte und montierte in den von der Beklagten und der\nG.________ gemeinsam genutzten Büroräumlichkeiten in Freienbach eine\nGlastrennwand zum vereinbarten Preis von Fr. 12‘000.00. Das Angebot\nNr. zzz der Klägerin vom 26. September 2011 wurde an die Beklagte adressiert (Vi-KB 5). Nachdem diese die Klägerin dazu aufgefordert hatte, die\nAdresse zu ändern, wurden die Auftragsbestätigung Nr. yyy der Klägerin vom\n7. Oktober 2011 und die nachfolgenden Zahlungsaufforderungen an die\nG.________ adressiert (Vi-KB 6). Die Rechnung wurde von der G.________\nnie beglichen. Nachdem diese Firma per 25. November 2013 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt worden war (Vi-BB 2), stellte die Klägerin den\nausstehenden Betrag von Fr. 12‘000.00 der Beklagten in Rechnung (Vi-KB 8-\n10). Da die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht bezahlte, leitete die Klägerin\nbeim Betreibungsamt Pfannenstiel gegen die Beklagte die Betreibung ein und\nforderte einen Betrag von Fr. 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2014\n(Vi-KB 3). Gegen den am 13. Juni 2014 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob\ndie Beklagte am 23. Juni 2014 Rechtsvorschlag (Vi-KB 3).\n\nB. Bei der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Reichenburg\nvom 5. Februar 2015 konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb\ngleichentags der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Vi-KB 2).\nAm 13. April 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March Klage (im\nvereinfachten Verfahren) gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2014 zu bezahlen.\n2. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstil (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2014) sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDa die Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2015 erfolglos blieb, wurde der\nKlägerin Frist zur Einreichung der Klagebegründung angesetzt. Mit Klagebegründung vom 29. Juni 2015 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.\n\nAm 12. Oktober 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen und es sei eventualiter auf die Klage nicht\neinzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\n\nMit Replik vom 3. Dezember 2015 und Duplik vom 15. Februar 2016 hielten\ndie Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.\n\nAm 29. August 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 12‘000.00 nebst\nZins zu 5 % seit 13.04.2014 zu bezahlen.\n2. Der gegen den Zahlungsbefehl vom 13.06.2014 erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstil wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung\nerteilt für Fr. 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2014.\n3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00, welche mit dem geleisteten\nVorschuss der Klägerin verrechnet werden, sowie die Pauschale\nfür das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden der Beklagten auferlegt.\nUnter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin\nFr. 2‘100.00 zu bezahlen.\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n5. [Rechtsmittel.]\n6. [Mitteilung.]\n\nC. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 29. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n\n1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 29.08.2016 (ZEV 15 19)\nsei aufzuheben.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n2.1. Die Klage vom 13.04.2015 der Klägerin und Berufungsbeklagten\nsei abzuweisen.\n2.2. Eventualiter sei auf die Klage nicht einzutreten.\n2.3 Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des rechtmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin\nund Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 2. November 2016 trug die Klägerin auf Abweisung\nder Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST)\nzulasten der Beklagten (KG-act. 7).\n\nAm 14. November 2016 nahm die Beklagte Stellung zur Berufungsantwort\nvom 2. November 2016 (KG-act. 9).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n"}