2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9000.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 4‘500.00) den Parteien auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 4‘500.00 zu bezahlen. 3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.