b) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 5‘000.00) auferlegt. Im Umfang von Fr. 8‘000.00 werden sie vom Gerichtskostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 2‘000.00 und der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3‘000.00 zu bezahlen. c) Die erstinstanzlichen Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. Kantonsgericht Schwyz 37 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.