a) Zusätzlich zu der in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR Schadenersatz im Umfang von Fr. 24‘000.00 brutto nebst Verzugszins von 5 % seit dem 23. Juni 2013 sowie gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24‘000.00 netto nebst Verzugszins von 5 % seit dem 23. Juni 2013 zu leisten. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.