gegenseitig wettzuschlagen. Die Dispositivziffern 4 und 5 sind entsprechend anzupassen. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien ebenso je hälftig aufzuerlegen, da Forderungen von Fr. 114‘675.00 streitig waren und die Klägerin im Umfang von Fr. 48‘000.00 durchdrang, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Klage bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, welche Grundlage für den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 und 3 OR bildet, vorliegend gutgeheissen wurde;- erkannt: