a) Hinsichtlich der erstinstanzlich streitigen Forderungen von Fr. 146‘128.10 dringt die Klägerin im Umfang von Fr. 69‘453.10 durch. Das geforderte Arbeitszeugnis mit einem unbeanstandeten Streitwert von Fr. 8‘000.00 wurde vom Beklagten anerkannt, womit die Klägerin auch diesbezüglich obsiegte (vgl. angef. Urteil E. 1b, S. 9 f., E. 2b, S. 10 f., und E. 10, S. 47). Insgesamt erscheint eine hälftige Kostentragung der Parteien für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigungen sind Kantonsgericht Schwyz 36