14.11, S. 37 f.). Ebenso ist an dieser Stelle irrelevant, ob im Kaufvertrag vom 30. April 2013 auf expliziten Wunsch des Beklagten vereinbart wurde, dass die Klägerin von der G.________ nicht übernommen wird (vgl. Vi-KB 24 = Vi-BB 11; KG-act. 9 Ziff. 9, S. 6). 7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 sind im Sinne der Erwägungen anzupassen.