Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie gestützt auf das besagte Treffen oder anderweitig davon ausgehen durfte, der Beklagte habe sich dazu verpflichtet, ihr einen Anteil am aufgelaufenen Reingewinn auszuzahlen. Der Vorderrichter gelangte damit zu Recht zum Schluss, dass mangels Nachweis einer vertraglichen Abrede kein Gewinnanspruch der Klägerin gegeben ist, wobei im Übrigen auch auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angef. Urteil E. 8, S. 39 ff.; § 45 Abs. 5 JG). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Beweisabnahmen, insbesondere auch zur Bezifferung der Forderung (vgl. KG-act. 1 Ziff. 14.11, S. 37 f.).