winn mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Verkauf der Zeitschrift ausging. e) Nach dem Gesagten vermochte die Klägerin weder gestützt auf die „Zusammenfassung“ von H.________ noch auf anderweitige Beweise einen entsprechenden Vertragsabschluss über eine Gewinnbeteiligung – weder im Umfang des verworfenen Vorschlags von acht bis neun Monatslöhnen (vgl. KGact. 1 Ziff. 14.6, S. 33) noch zu einem Anteil von 44.45 % ‒ nachzuweisen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie gestützt auf das besagte Treffen oder anderweitig davon ausgehen durfte, der Beklagte habe sich dazu verpflichtet, ihr einen Anteil am aufgelaufenen Reingewinn auszuzahlen.