Belegt ist damit einzig, dass gegen Ende des Arbeitsverhältnisses beiderseits Vorschläge über eine Beteiligung der Klägerin am aufgelaufenen Reingewinn gemacht bzw. über eine solche diskutiert wurde. Gerade auch der Umstand, dass die Klägerin die Adressen als Druckmittel zurückbehielt, um einen „vernünftigen und fairen Vorschlag, wie diese Angelegenheit gelöst werden“ könne, vom Beklagten zu erhalten, da „sie ja nicht unwesentlich zum Erfolg von MH beigetragen habe“ (vgl. Vi-KB 28; vgl. auch Vi-act. D2 Fragen 30 ff., S. 8), spricht dafür, dass sie nicht von einem Anspruch am aufgelaufenen Reinge- Kantonsgericht Schwyz 35