Selbiges hat mit Bezug auf den allfälligen Beitrag der Klägerin zur Anhäufung des jährlichen Gewinnes und der daraus resultierenden Reserve zu gelten. Dass der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf eine entsprechende definitive Regelung immer wieder vertröstet hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Lediglich die Klägerin selber sprach sich anlässlich ihrer Befragung dahingehend aus (vgl. Vi-act. D2 Frage 9, S. 3). Dem klägerischen Vorwurf des „Ausnützens“ ist sodann auch entgegenzuhalten, dass der Beklagte als Inhaber der Einzelfirma das finanzielle Risiko trug und die Klägerin zumindest Anspruch auf ihren monatlichen Lohn hatte.