Zu beachten ist hierbei, dass selbst dann, wenn mit Bezug auf die Zeitschrift von einem gemeinsamen Projekt der Parteien und davon ausgegangen wird, dass der Beklagte den Geschäftsgang mit der Klägerin diskutierte und dabei auch über die Reserve sprach, nicht ohne weiteres Schlüsse über die vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und die konkreten Vereinbarungen gezogen werden können. Selbiges hat mit Bezug auf den allfälligen Beitrag der Klägerin zur Anhäufung des jährlichen Gewinnes und der daraus resultierenden Reserve zu gelten.