Ebenso wenig führt die Klägerin in ihrer Berufung konkret aus, inwieweit der Vorderrichter in E. 8e/dd den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Zu beachten ist hierbei, dass selbst dann, wenn mit Bezug auf die Zeitschrift von einem gemeinsamen Projekt der Parteien und davon ausgegangen wird, dass der Beklagte den Geschäftsgang mit der Klägerin diskutierte und dabei auch über die Reserve sprach, nicht ohne weiteres Schlüsse über die vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und die konkreten Vereinbarungen gezogen werden können.