Zu beachten ist hierbei auch, dass sich die Klägerin in gekündigter Stellung befand und der Beklagte im Jahr 2008 sowie 2009 den Lohn der Klägerin immerhin erhöhte. Gemäss den entsprechenden Lohnausweisen gewährte er in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2012 sodann „Sonderzahlungen“ in der Höhe von jeweils Fr. 12’000.00 bzw. Fr. 20‘000.00 (vgl. Vi-KB 16, 70 und 77), wobei der Vorderrichter den Beklagten zusätzlich verpflichtete, der Klägerin für das Jahr Fr. 8‘000.00 auszuzahlen, was unangefochten blieb. Welche zahlreichen (weiteren) Beweisofferten inwieweit den Abschluss einer Vereinbarung deutlich aufzeigen sollen, wird von der Klägerin nicht näher erörtert.