d) Ob die Klägerin „nur einfach“ wertvoll und wichtig war oder aber die Zeitschrift mitgründete und –prägte, ist irrelevant bzw. lässt sich aus beidem nicht ohne weiteres schliessen, dass die Klägerin einen Anspruch am aufgelaufenen Reingewinn hatte. Jedenfalls vermochte sie nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass sie in das gemeinsame Zeitschriftenprojekt nicht eingestiegen wäre, wenn sie nicht über die jährliche Gewinnbeteiligung hinaus am Erfolg beteiligt worden wäre. Zu beachten ist hierbei auch, dass sich die Klägerin in gekündigter Stellung befand und der Beklagte im Jahr 2008 sowie 2009 den Lohn der Klägerin immerhin erhöhte.