D4 Fragen 15 ff., S. 3). Mit den entsprechenden Hinweisen des Vorderrichters bzw. der Feststellung, dass sich die Ausführungen klar auf eine Regelung im Pensionierungsfall beziehen würden, womit er implizit eine Beteiligung am Reingewinn bei vorzeitigem Ausscheiden verneinte (vgl. angef. Urteil E. 8d/cc und g/ee), setzte sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht auseinander, weshalb es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Auslegung bedarf.