Zudem dreht sich der „Vorschlag“ gemäss „Betreff“ um die „Perioden 2013-2016“ (Vi- KB 14). Auf die Frage, ob es sich um eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte handeln sollen, erwiderte der Beklagte, dass es nur darum gegangen sei, was die Klägerin von ihm verbindlich erhalte, wenn sie Kantonsgericht Schwyz 33