bb) Zu beachten ist weiter, dass gemäss der Zusammenfassung von H.________ am 24. Januar 2013 offenbar von einer Abgeltung der Klägerin mit Ausscheiden per Stichtag vom 31. Dezember 2016 – die Klägerin hätte in diesem Jahr das Pensionsalter von 64 Jahren erreicht – oder aber in gegenseitigem Einvernehmen auf ein früheres Datum hin die Rede war. Zudem dreht sich der „Vorschlag“ gemäss „Betreff“ um die „Perioden 2013-2016“ (Vi- KB 14).