Ausserdem kann das Gespräch ungeachtet einer definitiven Regelung nicht „für die Katz“ gewesen sein. In ihrer E-Mail vom 1. Juni 2013 erwähnte die Klägerin mit Bezug auf das Gespräch vom 24. Januar 2013 lediglich, es sei abgemacht worden, dass ein Beispiel der Gewinnverteilung anhand des Jahresabschlusses 2012 vorgelegt werde, worauf der Beklagte erwiderte, er möchte zuerst die Zahlen sehen (Vi-KB 18).