Zutreffend ist weiter zwar, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 7. Februar 2013 verneinte, dass das Gespräch mit H.________ „für die Katz“ gewesen sei. Die Klägerin hatte ihn indessen auf die „Nachfolge“ angesprochen und in diesem Zusammenhang auf seine Zustimmung hingewiesen, dass die Zusammenarbeit weitergeführt werde (Vi-KB 22). Ausserdem kann das Gespräch ungeachtet einer definitiven Regelung nicht „für die Katz“ gewesen sein.