Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen unter E. 2c/bb verwiesen werden. Das Argument der Klägerin, wenn der Zeuge von einem Vorschlag rede, bringe er zum Ausdruck, dass sich die Parteien noch nicht über eine konkrete in Schweizer Franken ausgedrückte Zahl geeinigt hätten, vermag ebenso wenig zu greifen, da diese bzw. die entsprechenden Kontostände sowie allfällige private Beträge klarerweise erst per Stichtag bzw. vereinbartem Datum bekannt gewesen wären. Der Zeuge bezeichnete die skizzierte Lösung wie bereits erwähnt denn auch explizit als Möglichkeit. Zutreffend ist weiter zwar, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 7. Februar 2013 verneinte, dass das Gespräch mit H.____