der wichtigsten Punkte, wobei sie hoffte, dass der Beklagte künftig ein wenig „öffner“ werde (Vi-KB 15 = Vi-BB 4). Die Aussagen des Zeugen anlässlich seiner Befragung werden somit nicht durch die Ausführungen in besagter E- Mail widerlegt. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen unter E. 2c/bb verwiesen werden.