in seiner E-Mail vom 24. Januar 2013 ableiten. So hielt er unter anderem fest, sich sicher zu sein, dass das Ganze einen grossen (verbindenden) Sinn gehabt habe, er denke, dass es so sein werde, wie der Beklagte gesagt habe, und dass Letzterer sie nun nicht hängen lassen könne, da er sonst auch ihm gegenüber das Gesicht verliere. Der Beklagte habe ihn noch nie angelogen, ein Wort sei ein Wort gewesen. Auf was konkret der Zeuge letzte Aussage bezog, ist unklar. Hätten die Parteien eine verbindliche Vereinbarung getroffen, wären überdies der Sinn des Treffens und dessen Folgen klar gewesen. Ausserdem bat selbst die Klägerin H._