Verbindlichkeit der Regelung in Frage stellt. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien schlug der Beklagte die Auszahlung von Monatslöhnen vor, während sich die Klägerin für eine Beteiligung in Prozenten am Gewinn aussprach (vgl. Vi-act. D2 Frage 10, S. 3; Vi-act. D3 Frage 17, S. 5 f.). Die Klägerin hielt dafür, dass an der fraglichen Sitzung eine Abmachung über die Gewinnbeteiligung getroffen worden sei (Vi-act. D2 Frage 10, S. 3). Der Beklagte gab demgegenüber zu Protokoll, dass an der Sitzung vom 24. Januar 2013 nichts vereinbart worden sei (Vi-act. D3 Frage 17, S. 5 f.).