Mangelt es am erklärten Abschlusswillen zumindest einer Partei, liegt kein Konsens vor. So ist beispielsweise auch die Erklärung der bloss grundsätzlichen Bereitschaft, einen Vertrag abzuschliessen, ohne dass der Erklärende bereits einen (endgültigen) Willen zum Vertragsabschluss kundgibt, kein Antrag im Sinne von Art. 3 OR (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A. 2014, N 320 und 369). Mit dem Vorderrichter ist darauf hinzuweisen, dass der Titel („Vorschlag“) die Kantonsgericht Schwyz 31