Vi-BB 5). Die Parteien hatten sich unbestrittenermassen am 24. Januar 2013 mit dem Treuhänder H.________ zusammengesetzt, woraufhin Letzterer „wunschgemäss“ die wesentlichen Punkte des Gesprächs zusammenfasste (vgl. Vi-KB 14 f. = Vi-BB 4 f.). Eine Beteiligung der Klägerin am aufgelaufenen Reingewinn bildete damit Thema zwischen den Parteien. Für einen Vertragsabschluss ist aber ein Wille erforderlich, einen Vertrag begründen zu wollen (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, 1986, N 19 und 49 zu Art. 3 OR). Mangelt es am erklärten Abschlusswillen zumindest einer Partei, liegt kein Konsens vor.