Wie bereits vom Vorderrichter festgehalten, würden diese Ausführungen wenig Sinn machen, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits eine entsprechende Gewinnbeteiligung vereinbart worden wäre. Vielmehr erwähnt gar die Klägerin selber, dass die Korrespondenz des Beklagten so wirke, wie wenn bisher keine weitgehende Gewinnbeteiligung vereinbart gewesen wäre (vgl. KG-act. 1 Ziff. 14.5, S. 32). Ob das daran lag, dass der Beklagte die finanziellen Angelegenheiten immer auf später verschob, wie die Klägerin anbringt, kann dabei dahingestellt bleiben bzw. legt dies erst recht keine entsprechende Vereinbarung nahe und es ergibt sich aus den Ausführungen, dass der Beklagte nicht beabsichtigte, die