b) In ihrer E-Mail vom 14. Januar 2013 spricht selbst die Klägerin nicht von einer entsprechenden Vereinbarung, sondern lediglich davon, dass es nicht mehr als anständig wäre, wenn der Beklagte ihr zum gegebenen Zeitpunkt etwas vom gemeinsam Erarbeiteten abgeben würde. Der Beklagte hatte der Klägerin vorgängig die Gründung einer GmbH vorgeschlagen, „um die Krise überwinden zu können“. „Diese wird Deinen Vorstellungen von Gewinnbeteiligung eher gerecht“, so der Beklagte (Vi-KB 11). Wie bereits vom Vorderrichter festgehalten, würden diese Ausführungen wenig Sinn machen, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits eine entsprechende Gewinnbeteiligung vereinbart worden wäre.