rin dem Beklagten am 7. November 2011 als Anlage sandte, wäre der Betrag von Fr. 40‘000.00 „durch zwei“ auszuzahlen gewesen. Der Beklagte machte der Klägerin am 13. November 2011 den Vorschlag, im Dezember 2011 Fr. 12‘000.00 und am 1. Mai 2012 Fr. 8‘000.00 auszuzahlen. Dass eine Beteiligung der Klägerin am aufgelaufenen Reingewinn – zu einem bestimmten Prozentsatz ‒ vereinbart worden wäre, lässt sich aber diesen Belegen wie auch den E-Mails vom 15. Juni 2010 und 14. November 2011 ebenso wenig entnehmen.