Aus Vi-KB 48-51, 53a und 60a ergibt sich zwar, dass die Parteien die Zeitschrift gemeinsam aufbauten, nicht aber, dass eine Gewinnbeteiligung zugunsten der Klägerin vereinbart worden wäre. Den E-Mails vom 15. Juni 2010 (Vi-KB 6), 7. November 2011 (Vi-KB 7), 13. November 2011 (Vi-KB 8) und 14. November 2011 (Vi-KB 9) lässt sich entnehmen, dass die Klägerin vom Beklagten – zumindest teilweise ‒ über die vorhandenen Reserven informiert und hierzu angehört wurde. Gemäss „Budgetvorschlag OF Ende 2011“, welchen die Kläge- Kantonsgericht Schwyz 29