a) Die Klägerin leitet aus KB 5-9, KB 48-51, KB 53a sowie KB 60a ab, dass beide Parteien von Beginn weg gleichberechtigt gewesen seien und sie die Verwendung der Reserven mit dem Beklagten festgelegt habe. Mit E-Mail vom 12. November 2005 teilte der Beklagte der Klägerin indessen lediglich mit, dass er ohne ihre Mithilfe das Projekt nicht hätte starten können (Vi-KB 5). Hieraus vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus Vi-KB 48-51, 53a und 60a ergibt sich zwar, dass die Parteien die Zeitschrift gemeinsam aufbauten, nicht aber, dass eine Gewinnbeteiligung zugunsten der Klägerin vereinbart worden wäre.