6. Die Klägerin ersucht sowohl erst- als auch zweitinstanzlich um Verpflichtung des Beklagten, ihr 44.45 % des kumulierten Reingewinns des E.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis und mit 30. Juni 2013, mindestens aber Fr. 66‘675.00, eventualiter wieviel, zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juni 2013. Der Vorderrichter kam zum Schluss, es sei mangels Nachweis einer vertraglichen Abrede kein Gewinnanspruch der Klägerin gegeben.