da sie nicht sozialversicherungspflichtig ist (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 336a OR und N 4 zu Art. 337c OR). Sie wird ebenfalls mit der fristlosen Entlassung fällig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 14 zu Art. 337c OR). Der Klägerin sind demnach Fr. 24‘000.00 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juni 2013 zuzusprechen. Auch an dieser Stelle kann von einer Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter abgesehen werden, da die Höhe der Pönalentschädigung für den Fall, dass die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt oder gar missbräuchlich eingestuft wird, vom Beklagten nicht bestritten wird und die Sache als spruchreif angesehen werden kann.