Der Beklagte bringt sodann nicht vor, dass ihm die Zahlung dieser wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde. Ebenso wenig macht er ausserordentliche Umstände, welche eine Entschädigung ausnahmsweise nicht rechtfertigen würden, noch sind solche ersichtlich. Die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR – wie auch jene nach Art. 336a OR ‒ wird auf dem Bruttolohn berechnet und als Nettobetrag zugesprochen, Kantonsgericht Schwyz 28