Zu beachten ist aber, dass es für die Klägerin aufgrund ihres Alters – wie auch im Falle einer ordentlichen Kündigung infolge des Verkaufs der Zeitschrift ‒ nicht leicht gewesen sein dürfte, wieder eine Anstellung zu finden. Als nicht unerheblich zu werten sind zudem das Verhalten des Beklagten bzw. dessen mangelnde Information der Klägerin sowie die bereits geschilderten Gesamtumstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch das anfängliche Zurückbehalten von Unterlagen ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Der Beklagte bringt sodann nicht vor, dass ihm die Zahlung dieser wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde.