Zwar wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Klägerin am Reingewinn verneint (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 6), weshalb entgegen den klägerischen Vorbringen nicht von einer vereinbarungswidrigen, bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigenden Bereicherung des Beklagten ausgegangen werden kann. Zu beachten ist aber, dass es für die Klägerin aufgrund ihres Alters – wie auch im Falle einer ordentlichen Kündigung infolge des Verkaufs der Zeitschrift ‒ nicht leicht gewesen sein dürfte, wieder eine Anstellung zu finden.