Eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen für die ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung erscheint denn auch in jedem Fall – bei Bejahung und Verneinung deren Missbräuchlichkeit ‒ gerechtfertigt. Zwar wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Klägerin am Reingewinn verneint (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 6), weshalb entgegen den klägerischen Vorbringen nicht von einer vereinbarungswidrigen, bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigenden Bereicherung des Beklagten ausgegangen werden kann.